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Nachrichten

Diese Unterlagen mit 6-jähriger Aufbewahrungsfrist können Sie vernichten (Auszug):

Folgende Unterlagen, die vor dem 1.1.2020 also im Jahr 2019 oder früher erstellt wurden, dürfen Sie laut dem Archivierungs- und Informationsmanagement-Dienstleister Iron Mountain dem Reißwolf übergeben oder unwiderruflich löschen:

  • Import- und Exportunterlagen
  • Handels- und Geschäftsbriefe
  • Kalkulationsunterlagen
  • Betriebsprüfungsberichte
  • Mahnbescheide
  • abgelaufene Versicherungspolicen
  • Angebotsunterlagen mit Auftragsfolge (ohne Auftrag dürfen Angebote sofort vernichtet werden)
  • weitere steuerrelevante Unterlagen

Diese Unterlagen mit 8-jähriger Aufbewahrungsfrist können Sie vernichten (Auszug):

Folgende Unterlagen, die vor dem 1.1.2018 also im Jahr 2017  oder früher erstellt wurden, können Sie ebenfalls vernichten. Grundlage: Für einen Teil der Buchungsbelege wurden mit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen ab 2025 von zehn auf acht Jahre verkürzt (§ 147 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 AO sowie § 257 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 4 HGB).

  • Rechnungen
  • Quittungen
  • Kassenbons
  • Lieferscheine
  • Frachtbriefe
  • Kontoauszüge
  • Eigenbelege
  • Notbelege

Diese Unterlagen mit 10-jähriger Aufbewahrungsfrist können Sie vernichten (Auszug):

Warum nur ein Teil der Buchungsbelege? Die Regelung zur Verkürzung von zehn auf acht Jahre wurde im August 2025 teilweise wieder Rückgängig gemacht.  Folgende Unterlagen, die vor dem 1.1.2016 also im Jahr 2015 oder früher erstellt wurden, können Sie somit vernichten:

  • Lohnunterlagen wie beispielsweise Lohnlisten und Lohnsteuerbescheide
  • Steuerunterlagen
  • Arbeitsanweisungen, Projektunterlagen, Fertigungsunterlagen
  • Eröffnungsbilanz
  • Firmenlagebericht
  • Jahresabschluss
  • Inventur
  • Handelsbücher
  • Steuerbescheide
  • Buchungsbelege bei Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten
Bürokratieentlastungsgesetz III: Verkürzte Aufbewahrungsfristen

Mit dem Bürokratieentlastungsgesetz III reicht es künftig aus, wenn der Steuerpflichtige 5 Jahre statt 10 Jahre nach einem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung einen Datenträger mit gespeicherten Steuerunterlagen vorhält. Dies wird laut "Haufe"-Informationen in § 147 Abs. 6 S. 6 AO und im Einführungsgesetz zur Abgabenordnung Art. 97, § 19b Abs. 2 AGAO geregelt. Die Neuregelung gilt allerdings nur für Daten, deren Aufbewahrungsfrist ab dem 1. Januar 2020 beginnt.

Fristen beginnen stets mit Schluss des Kalenderjahres

"Bei der Berechnung der Aufbewahrungsfristen sollten Unternehmer bedenken, dass die Frist stets mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem in einem Dokument die letzte Eintragung gemacht worden ist oder Handels- und Geschäftsbriefe abgesandt oder empfangen wurden, beginnt", macht Harald Krekeler, Geschäftsführer des Softwarebüros Krekeler in Königs Wusterhausen aufmerksam, und verdeutlicht anhand eines Beispiels: "Wenn 2008 die letzte Buchung für 2006 gemacht und der Jahresabschluss erstellt wurde, können zum 1. Januar 2019 erst diese Unterlagen aus dem Jahr 2006 vernichtet werden."


 

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